:: Allgemeine Geschäftsbedingungen ::
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Tiertherapie-Zentrum, Kreuzberger-Straße 19, 64646 Heppenheim:
§1 Bestellung und Auftragsannahme
1.Sämtliche  Bestellungen, die der Tiertherapie-Zenrum, nachstehend Lieferant  genannt, vom Käufer unmittelbar (per Telefon, e-mail oder persönlich)  erteilt werden, bedürfen der Annahme durch schriftliche  Auftragsbestätigung, es sei denn, es handelt sich um ein Bargeschäft.
2.Abweichungen in Form und Farbe können vorliegen.
§2 Lieferzeit
1.Falls  eine Lieferzeit vereinbart oder erforderlich ist, gilt Folgendes: die  vom Lieferanten genannten Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn,  sie sind ausdrücklich als "verbindlicher Liefertermin" vom Lieferanten  schriftlich bestätigt worden.
2.Die Lieferung durch den  Lieferanten steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Der  Lieferant wird dem Käufer unverzüglich Mitteilung machen, falls eine  Selbstbelieferung nicht stattfindet. Findet eine Selbstbelieferung nicht  statt, gilt der Kaufvertrag als nicht geschlossen. Ein vom Lieferanten  übernommenes Beschaffungsrisiko besteht nicht.
3.Voraussetzung  der Einhaltung der Lieferzeit ist die rechtzeitige Erfüllung der vom  Käufer übernommenen Vertragspflichten, insbesondere die Leistung der  vereinbarten Zahlungen und gegebenenfalls der Erbringung vereinbarter  Sicherheiten.
4.Im Übrigen ist der Käufer im Falle eines vom  Lieferanten zu vertretenden Verzuges zur Geltendmachung weiterer Rechte  erst dann berechtigt, wenn eine von ihm nach Verzugseintritt gesetzte  Nachfrist von mindestens drei Wochen fruchtlos verstrichen ist.
§3 Versand
1.Ist  ein Versand der bestellten Ware erforderlich, so erfolgt dieser ab Sitz  des Lieferanten auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Mangels besonderer  Vereinbarungen steht dem Lieferanten die Wahl des Transportunternehmens  sowie die Art des Transportmittels frei. In der Regel wird die Ware mit  DPD versendet. Die pauschalen Versandkosten (nur innerhalb Deutschlands  und bis zu maximal 28kg). Die Kosten für Lieferungen ins Ausland, per  Spedition oder mit einem anderen Transportunternehmen erhalten Sie auf  Anfrage. Die Gefahr geht auch dann mit der Absendung ab Sitz des  Lieferanten auf den Käufer über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart  ist.
2.Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Käufer  zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits im Zeitpunkt der  Versandbereitschaft auf den Käufer über. Die durch die Verzögerung  entstehenden Kosten (insbesondere Lagerspesen) hat der Käufer zu tragen.
3.Der  Lieferant ist nicht verpflichtet, die Sendung gegen Transportschäden zu  versichern oder versichern zu lassen, es sei denn, eine entsprechende  Verpflichtung ist vom Lieferanten schriftlich übernommen worden.
§4 Haftung für Mängel
1.Der  Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung zu  untersuchen und bestehende Mängel dem Lieferanten unverzüglich  (längstens bis zum übernächsten auf die Ablieferung folgenden Werktag)  schriftlich mitzuteilen. Mängel, die verspätet, also entgegen der  vorstehenden Pflicht, gerügt wurden, werden vom Lieferanten nicht  berücksichtigt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.  Mängelrügen werden als solche nur dann vom Lieferanten anerkannt, wenn  sie schriftlich mitgeteilt wurden.
2.Die im Falle eines Mangels  erforderliche Rücksendung der Ware an den Lieferanten kann nur mit  dessen vorherigem Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne  vorheriges Einverständnis des Lieferanten erfolgen, brauchen von diesem  nicht angenommen zu werden. In diesem Fall trägt der Käufer die Kosten  der Rücksendung.
3.Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten  Mängelrüge eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt, gelten die  Bestimmungen über die Lieferung entsprechend.
4.Das Vorliegen  eines als solchen festgestellten und durch wirksame Mängelrüge  mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Käufers:
Der  Käufer hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, vom  Lieferanten Nacherfüllung zu verlangen. Das Wahlrecht, ob eine  Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, trifft  hierbei der Lieferant nach eigenem Ermessen.
5.Darüber hinaus hat  der Lieferant das Recht, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuches  eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener Wahl, vorzunehmen.  Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem  Käufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu  mindern.
6.Der Käufer kann ausschließlich in Fällen grob  fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflicht zur Lieferung  mangelfreier Sachen, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher  Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und  der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches trifft auf die vergeblichen  Aufwendungen zu.
7.Es gilt die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistungsfrist.
§5 Haftung für Pflichtverletzung des Lieferanten im Übrigen
Unbeschadet  der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer in diesen  Bestimmungen getroffener spezieller Regelungen gilt in Fällen einer  Pflichtverletzung des Lieferanten Folgendes:
1.Der Käufer hat dem  Lieferanten zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene  Nacherfüllungsfrist zu gewähren, welche drei Wochen nicht unterschreiten  darf. Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der  Käufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlagen.
2.Schadensersatz  kann der Käufer nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher  Pflichtverletzung durch den Lieferanten geltend machen. Der  Schadensersatz statt der Leistung (bei Nichterfüllung) sowie der  Verzögerungsschaden ist auf das negative Interesse begrenzt.  Schadensersatz wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung  ist auf die Höhe des Kaufpreise begrenzt. Schadensersatz statt der  Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht (Unmöglichkeit) ist  ausgeschlossen.
3.Ist der Käufer für Umstände, die ihn zum  Rücktritt berechtigen würden, allein oder überwiegend verantwortlich  oder ist der zum Rücktritt berechtigende Umstand während des  Annahmeverzuges des Käufers eingetreten, ist der Rücktritt  ausgeschlossen.
§6 Ausschluss von Beschaffungsrisiko und Garantien
Der  Lieferant übernimmt keinerlei Beschaffungsrisiko und auch keine  irgendwie gearteten Garantien, es sei denn, hierüber ist eine  ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Käufer geschlossen.
§7 Preise
Die Preisberechnung erfolgt ab Sitz des Lieferanten in Euro.
§8 Zahlungsbedingungen
1.Sämtliche Rechnungen des Lieferanten sind netto Kasse innerhalb 14 Tage per Überweisung zu bezahlen.
2.Bei  Überschreitung des Zahlungsziels und nach erfolgter Mahnung sind  Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der  Europäischen Zentralbank auf den Rechnungsbetrag zu zahlen.
3.Eine  Zurückhaltung der Zahlung oder eine Aufrechnung wegen gegebenenfalls  bestehender Gegenansprüche des Käufers ist mit Ausnahme unbestrittener  oder rechtskräftig festgestellter Forderung ausgeschlossen.
4.Sämtliche  Forderungen des Lieferanten gegen den Kunden, egal aus welchem  Rechtsverhältnis, sind sofort zur Zahlung fällig, wenn ein Sachverhalt  verwirklicht wird, der gemäß gesetzlicher Bestimmungen oder  vertraglicher Bestimmungen den Lieferanten zum Rücktritt berechtigen.
§9 Eigentumsvorbehalt
1.Jede  vom Lieferanten gelieferte Ware bleibt dessen Eigentum bis zur  vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen  Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender  Forderungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Eine wie auch immer  geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware durch  den Käufer ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr des Käufers  gestattet. Keinesfalls darf aber die Ware im Rahmen des regelmäßigen  Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet werden.
2.Im  Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftverkehr tritt der  bezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Käufer tritt bereits  jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an  den Lieferanten ab. Der Käufer ist ermächtigt, diese Forderungen solange  einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem  Lieferanten nachkommt. Mit Rücksicht auf den verlängerten  Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung)  ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut,  vertragswidrig und daher unzulässig. Der Lieferant ist jederzeit  berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Käufers zu prüfen und dessen  Abnehmer von der Abtretung zu informieren.
3.Ist die Forderung  des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen  worden, tritt der Käufer hiermit bereits auch seine Forderung aus dem  Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an den Lieferanten ab. Die  Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den der Lieferant dem Käufer für  die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet hatte.
4.Im Falle  einer Pfändung der Ware beim Käufer ist der Lieferant sofort unter  Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer  eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei  der gepfändeten Ware um die vom Lieferanten gelieferte und unter  Eigentumsvorbehalt stehenden Ware handelt.
5.Übersteigt der Wert  der Sicherheiten gemäß der vorstehenden Absätze dieser Ziffer den Betrag  der hierdurch gesicherten noch offenen Forderung auf absehbare Dauer um  mehr als 20%, ist der Käufer berechtigt, vom Lieferanten insoweit die  Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, als die Überschreitung vorliegt.
6.Die  Geltendmachung der Rechte des Lieferanten aus dem Eigentumsvorbehalt  entbindet den Käufer nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der  Wert der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf die  bestehende Forderung des Lieferanten gegen den Käufer angerechnet.
§10 Rücktrittsrechte des Lieferanten
Der Lieferant ist aus folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten:
1.Wenn  sich entgegen der vor Vertragsschluss bestehenden Annahme ergibt, dass  der Käufer nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann ohne weiteres  angenommen werden in einem Fall des Wechsel- oder Scheckprotestes, der  Zahlungseinstellung durch den Käufer oder eines erfolglosen  Zwangsvollsteckungsversuches beim Käufer. Nicht erforderlich ist, dass  es sich um Beziehungen zwischen Lieferant und Käufer handelt.
2.Wenn  sich herausstellt, dass der Käufer unzutreffende Angaben im Hinblick  auf seine Kreditwürdigkeit gemach hat und diese Angaben von erheblicher  Bedeutung sind.
3.Wenn die unter Eigentumsvorbehalt des  Lieferanten stehende Ware anders als im regelmäßigen Geschäftsverkehr  des Käufers veräußert wird, insbesondere durch Sicherungsübereignung  oder Verpfändung. Ausnahmen hiervon bestehen nur, soweit der Lieferant  sein Einverständnis mit der Veräußerung schriftlich erklärt hat.
§11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1.Soweit  der Käufer Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts  oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Ludwigshafen am  Rhein ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem  Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.  Sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis gelten als in  Ludwigshafen am Rhein zu erbringen.
2.In jedem Fall, insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
§12 Sonstiges
1.Alle  Angebote sind freibleibend nur solange Vorrat reicht. Technische  Änderungen, Verbesserungen, Material-/Farbabweichungen, Irrtümer und  Schreibfehler sind vorbehalten.
2.Sollte eine dieser Regelungen  unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht  berührt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt eine rechtlich  zulässige Regelung, die dieser wirtschaftlich am nächsten kommt.